Datenschutz

Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DSGVO

Verantwortliche Stelle

Cannabis Social Club Laatzen i.G. 30880 verein@csc-laatzen.de

Bei Fragen zum Datenschutz stehen wir Ihnen unter datenschutz@csc-laatzen.de oder unter der oben angegebenen postalischen Anschrift zur Verfügung.

Datenverarbeitung auf unserer Webseite und weiteren Online-Angeboten

Logfiles beim Aufruf unserer Webseite

Bei Aufruf unserer Webseite werden zur Analyse von Fehlern und Sicherheitsvorfällen Logfiles erstellt. Diese bleiben nur für einige Tage bis Wochen gespeichert und werden anschließend automatisch gelöscht.

Für das Hosting unserer Webseite verwenden wir Cloudflare als externen Dienstleister. Die Speicherung der Logfiles erfolgt dort.

Abonnement unseres Newsletter

Wenn Sie auf unserer Vereinswebseite den Newsletter abonniert haben, verwenden wir Ihre E-Mail-Adresse, um Ihnen regelmäßig den Newsletter zuzusenden und Sie mit Wissenswertem über den Verein zu versorgen. Die Rechtsgrundlage für den Newsletter-Versand ist Ihre Einwilligung (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 a) DSGVO). Die Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen, um den Newsletter nicht weiter zu bekommen. Dazu können Sie unten in der Newsletter-E-Mail auf „abbestellen“ oder „unsubscribe“ klicken. Oder Sie schreiben uns an datenschutz@csc-laatzen oder per Post. Die E-Mail- Adresse, die Sie für den Versand des Newsletters angegeben haben, wird gelöscht, sobald Sie Ihre Einwilligung in den Newsletter widerrufen, es sei denn, dass diese E-Mail-Adresse auch für andere Kommunikation als zum Newletter-Versand zwischen dem Verein und Ihnen verwendet wird. Es werden personenbezogene Daten in folgendes Drittland übermittelt: ==...==. Es wurden folgende Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass das von der DSGVO gewährleistete Datenschutzniveau nicht untergraben wird: ==...==

Datenverarbeitung im Rahmen unserer Vereinsarbeit

Mitgliederverwaltung

Mitgliedsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Mengen, Email, Telefon, Bankverbindung) werden von den jeweiligen Funktionsträger:innen unseres Vereins nur für die ihnen zugeordnete Aufgabenerfüllung verarbeitet. Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Wenn der Vorstand Mitgliedsdaten benötigt, um seine Aufgaben zu erledigen, darf er auf alle hierfür erforderlichen Mitgliedsdaten zugreifen. Dazu gehört insbesondere Ausgabe des angebauten Gutes, Zahlungsangelegenheiten, Kontaktangelegenheiten.
  • Der/die Kassenwart:in verarbeitet die Mitgliedsdaten, die für den Einzug der Mitgliedsbeiträge, der/die Kassenprüfer:in verarbeitet die Mitgliedsdaten, die für die Kassenprüfung relevant sind. Dies sind Vorname, Nachname, postalische Anschrift und Bankverbindung mit Zahlungsdaten sowie ggf. Zugriff auf die Lastschriftsverfahrensgenehmigung inklusive Unterschrift, sofern das Mitglied dem Verein ein Lastschriftmandat erteilt hat.

Zweck für die Verarbeitung der Mitgliedsdaten ist die Verfolgung des Vereinszwecks und die -verwaltung. Rechtsgrundlage ist die Vereinsmitgliedschaft (Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO).

Die aktuellen Mitgliedsdaten werden für die Dauer der Mitgliedschaft und darüber hinaus für Premember Daten werden nach 7 Tagen gelöscht gespeichert.

Betroffenenrechte

Wenn wir personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten, haben Sie folgende Betroffenenrechte:

  • ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten und auf Kopie,
  • ein Berichtigungsrecht, wenn wir falsche Daten über Sie verarbeiten,
  • ein Recht auf Löschung, es sei denn, dass noch Ausnahmen greifen, warum wir die Daten noch speichern, also zum Beispiel Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen
  • ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • ein jederzeitiges Recht, Einwilligungen in die Datenverarbeitung zu widerrufen,
  • ein Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung im öffentlichen oder bei berechtigtem Interesse,
  • ein Recht auf Datenübertragbarkeit,
  • ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde, wenn Sie finden, dass wir Ihre Daten nicht ordnungsgemäß verarbeiten. Für unseren Verein ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen zuständig. Wenn Sie sich in einem anderen Bundesland oder nicht in Deutschland aufhalten, können Sie sich aber auch an die dortige Datenschutzbehörde wenden.

Dieser Text wurde mit dem Generator für Datenschutzhinweise der Stiftung Datenschutz erstellt.

Fahre nicht unter dem Einfluss von Cannabis!

Das bundesgesundheitsministerium.de sagt dazu: Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein; die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben. Derzeit werden die Grenzwerte für THC im Blut durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf wissenschaftlicher Grundlage untersucht und ermittelt. Hierzu wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Expertinnen und Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr, unter Federführung des BMDV mit dem Ziel der Ermittlung eines festzulegenden THC-Grenzwertes eingerichtet. Die Arbeitsgruppe soll bis Ende März 2024 einen THC-Grenzwert vorschlagen. Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen Vorgaben.

Zudem werden die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Im Falle der Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist künftig dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Im Falle der Einnahme von Medizinalcannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung gilt das oben Gesagte mit der Einschränkung, dass ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nur dann angeordnet werden kann, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen, d.h. Anzeichen dafür vorliegen, dass Medizinalcannabis regelmäßig nicht gemäß den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird, oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannabis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen. — K aus H