Bisher war es nicht möglich Cannabis in Deutschland legal anzubauen oder zu konsumieren. Mit dem neuen Gesetz ist es künftig möglich in unserem Verein Cannabis legal anzubauen und zu erwerben.
Das ist jedoch nur Mitgliedern vorbehalten und die Plätze sind auf 500 limitiert.
Es ist auch legal für Personen über 18 Jahre, bis zu 3 Pflanzen Cannabis zu Hause anzubauen, solange andere davon nicht belästigt werden, durch z.B. Beleuchtung oder Geruch.
Mehr dazu in unserem Homegrow-Bereich.
Der Anbau erfolgt bei uns Indoor, derzeit sind wir noch auf der Suche nach einer Immobilie. Wir hoffen euch bald mehr Informationen geben zu können.
In deutschen Apotheken sind schon lange medizinische Cannabisblüten erhältlich, die speziell für therapeutische Zwecke angebaut werden und nur mit ärztlichem Attest zu bekommen sind.
Preise für medizinische Cannabisblüten variiert je nach Sorte und Hersteller stark. Er richtet sich nach dem Einkaufspreis gemäß der Arzneimittelpreisverordnung.
Die Kosten pro Gramm liegen in der Regel zwischen 18,50 € und 26,50 €.
Es gibt derzeit über 200 zugelassene Cannabisblüten für den medizinischen Markt in Deutschland. Die Blüten stammen entweder aus Deutschland oder werden aus dem Ausland importiert.
In Zukunft können CSC Cannabis Social Clubs, die eine Lizenz für eine Anbauvereinigung haben Cannabis legal zum Eigenkonsum für ihre Mitglieder produzieren.
Als Mitglied hast du die Wahl, ob Du nur Abholen willst oder auch mithelfen.
Fahre nicht unter dem Einfluss von Cannabis!
Das bundesgesundheitsministerium.de sagt dazu: Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein; die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben. Derzeit werden die Grenzwerte für THC im Blut durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf wissenschaftlicher Grundlage untersucht und ermittelt. Hierzu wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Expertinnen und Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr, unter Federführung des BMDV mit dem Ziel der Ermittlung eines festzulegenden THC-Grenzwertes eingerichtet. Die Arbeitsgruppe soll bis Ende März 2024 einen THC-Grenzwert vorschlagen. Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen Vorgaben.
Zudem werden die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Im Falle der Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist künftig dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Im Falle der Einnahme von Medizinalcannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung gilt das oben Gesagte mit der Einschränkung, dass ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nur dann angeordnet werden kann, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen, d.h. Anzeichen dafür vorliegen, dass Medizinalcannabis regelmäßig nicht gemäß den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird, oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannabis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen. — K aus H